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Satzung

 

Satzung "MEHR" Aktion für Kinder und Jugend e. V.

 

§ 1
Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen:

" MEHR" Aktion für Kinder und Jugend, nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".

2. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3. Vereinssitz ist Hannover.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendarbeit und -hilfe
  (Förderung) sowie die Information, Aufklärung und Aufrüttelung der
  Öffentlichkeit über die Situation von Kindern und Jugendlichen in der
  Gesellschaft mit dem Ziel, ein kinderfreundliches Deutschland zu schaffen
  (Öffentlichkeitsarbeit).

2. Der Verein verwirklicht diesen Zweck, indem er anderen steuerbegünstigten
  Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die im Bereich der Kinder- und
  Jugendarbeit und -hilfe tätig sind, finanzielle und sachliche Mittel zur
  Verfügung stellt, damit diese ihren satzungsmäßigen Zweck erfüllen können.
  Der Öffentlichkeitsarbeit soll ein breiter Raum gegeben werden, um bei der
  Bevölkerung das Bewusstsein über die Situation und Probleme von Kindern
  und Jugendlichen in der Gesellschaft und die Notwendig-keit, der
  Verbesserung deren Lebensumstände zu wecken. Dies geschieht u.a. durch
  Informationsstände, Broschüren, Pressepublikationen und Medienpräsens.

§ 3
Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund         
   eines schriftlichen Antrages.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstandes und 
  ist unbefristet. Sie kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum 
  Jahresende durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.

 

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod des Mitgliedes durch
a) Kündigung,
b) Streichung von der Mitgliederliste (Ziffer 2),
c) Ausschluss aus dem Verein (Ziffer 3).

2. Ein Mitglied ist durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste zu
  streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung
  des Beitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist. Die Streichung darf
  erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
  Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht
  beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

3.
a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus wichtigem Grund
  aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund liegt
  insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Vereinsinteressen, auch durch
  sein privates Verhalten, gröblich verstoßen hat.
b) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer
  zweiwöchigen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Die
  Rechtfertigung des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
c) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist mit Gründen zu
  versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu
  machen.
d) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene innerhalb von
  14 Tagen ab Zugang des Beschlusses schriftlich unter Angabe von Gründen
  beim Vorstand Beschwerde einlegen, über die die Delegiertenversammlung
  auf ihrer nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet.
e) Bis dahin ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen. Gegen die
  Entscheidung der Delegiertenversammlung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht
  gegeben.

 

§ 5
Beiträge

1.  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2.  Höhe und Fälligkeit der Mindestbeiträge werden von der
    Delegiertenversammlung festgelegt.

 

§ 6
Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

 

§ 7
Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Da die
  Mitgliedschaftsrechte höchstpersönlicher Natur sind, ist eine Vertretung
  ausgeschlossen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle vier Jahre durch den
  Vorstand durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift unter Angabe der
  Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen einberufen. Die Frist beginnt
  mit dem auf die Absendung der Vereinszeitschrift folgenden Tag. Die
  Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
  Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die
  Einladung per Brief, Email, Telefax oder ähnliche Kommunikationsmittel ist
  zulässig.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
  es der Vorstand beschließt oder ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des
  Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich die Einberufung verlangt. Die
  außerordentliche Mitgliederversammlung wird gem. Ziffer 2 einberufen.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, dessen
  Beitragssaldo ausgeglichen ist und das bereits seit einem Jahr Mitglied ist. Die
  Beitragsentrichtung ist durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen. Der
  Ausgleich des Beitragssaldos ist auf der Mitgliederversammlung möglich.

5. Die Mitgliederversammlung ist mit den erschienenen Mitgliedern
  beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung ist für die Wahl der Delegierten und die Auflösung
  des Vereins zuständig.

§ 8
Ablauf der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen 
  Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der 
  Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer 
  kann auch ein Nicht-Mitglied bestimmt werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen
  beschließt die Versammlung.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
  erschienenen Mitglieder, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
  Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmgleichheit gilt ein
  Antrag als abgelehnt.

4. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und
  vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern
  spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zugesandt
  und zur Genehmigung vorgelegt.

 

§ 9
Wahl der Delegierten

 

 1. Die Mitgliederversammlung wählt aus Ihrer Mitte Delegierte für eine  
  Amtszeit von vier Jahren. Die Delegierten bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis
  zur Neuwahl der Delegierten im Amt. Wiederwahl ist beliebig möglich.

2. Die Mitglieder werden zusammen mit der Einladung zur
  Mitgliederversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge für Kandidaten für 
  das Amt des Delegierten einzureichen. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied mit
  einer Vereinsmitgliedschaft von einem Jahr, das seinen Beitragssaldo
  ausgeglichen hat. Wahlvorschläge kann jedes Vereinsmitglied mindestens
  zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich einreichen. Zur
  Berechnung der Frist ist der Eingang des Wahlvorschlags bei der
  Geschäftsstelle maßgebend.

3. Für je angefangene 3.000 Mitglieder sind mindestens ein, höchstens vier
  Delegierte zu wählen. Maßgeblich ist die Anzahl der Mitglieder am
  Gründungstag, alsdann am 01. Januar des jeweils folgenden Wahljahres. Die
  Mitgliederversammlung beschließt über die Anzahl der zu wählenden
  Delegierten. Steht keine ausreichende Zahl an Kandidaten zur Verfügung, so
  ist die höchstmögliche Zahl an Delegierten zu wählen.

4. Die Wahl der Delegierten erfolgt schriftlich und geheim durch Blockwahl.
  Jedes Mitglied hat dabei so viele Stimmen, wie Delegierte zu wählen
  sind,wobei jeweils nur eine Stimme je Kandidat abgegeben werden kann.
  Die Stimmabgabe für einen Kandidaten erfolgt durch entsprechende
  Kennzeichnung von dessen Namen.

5. Es sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf
  sich vereinen und die Wahl in der Mitgliederversammlung persönlich
  annehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Die
  Mitgliederversammlung kann über die Abstimmungsart der Stichwahl
  beschließen.

 

§ 10
Einberufung der Delegiertenversammlung

1. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand 
  einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Vorstand
  einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die
  Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder oder einem Viertel aller
  Delegierten schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
  Vorstand verlangt wird.

3. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe
  der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Delegierten als zugegangen, wenn
  sie an die letzte vom Delegierten dem Verein schriftlich bekannt gegebene
  Adresse gerichtet ist. § 7 Ziffer 2 Satz 4 gilt entsprechend.

4. Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen für die ordentliche 
  Delegiertenversammlung und von zwei Wochen für die außerordentliche
  Delegiertenversammlung einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem auf die
  Absendung der Einladung folgenden Tag.

 

§ 11
Beschlussfähigkeit und Zuständigkeit der Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen
  Delegiertenbeschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme, dessen 
  Beitragssaldo ausgeglichen ist. Die Beitragsentrichtung ist durch Vorlage 
  geeigneter Belege nachzuweisen.

2. Die Delegiertenversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
 - Entlastung des Vorstands,
 - Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mindestmitgliedsbeitrages,
 - Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
 - Satzungsänderungen,
 - Behandlung von Beschwerden gem. § 4 Ziffer 3 d) der Satzung,
 - Abschluss von entgeltlichen Verträgen mit Vorstandsmitgliedern; für den 
   Abschluss eines Dienstvertrages mit einem Vorstandsmitglied kann die
   Delegiertenversammlung von Fall zu Fall aus ihrer Mitte einen
   Vertretungsberechtigten bestimmen, der die Delegiertenversammlung allein
   vertritt.

3. Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
  abgegebenen Stimmen, es sei denn, in dieser Satzung ist etwas anderes
  geregelt, Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit
  gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 12
Ablauf der Delegiertenversammlung

1. Die Delegiertenversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
  Veränderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
  Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Delegiertenversammlung aus ihrer
  Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen
  Protokollführer.

2. Die Delegiertenversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von
  Gästen beschließt die Delegiertenversammlung.

3. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll
  anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen
  ist. Das Protokoll wird den Delegierten spätestens mit der Einladung zur
  nächsten Delegiertenversammlung zugesandt und zur Genehmigung
  vorgelegt. 

 

§ 13
Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern:
 - dem/der Vorsitzenden,
 - dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
 - dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin.

2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden
  eines Vorstandsmitgliedes wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
  restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, der von der
  folgenden Delegiertenversammlung bestätigt werden muss.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist ermächtigt,
  zum Zwecke der Stärkung des Mitgliederbestandes des Vereins und der
  Öffentlichkeitsarbeit für den Verein geeignete Drittunternehmen gegen Entgelt
  zu beauftragen. Die genannten Vorstandsmitglieder sind Vorstände im Sinne
  des § 26 Abs. 1 BGB. Zwei der Genannten gemeinsam vertreten den Verein
  gerichtlich und außergerichtlich.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner
  Mitglieder. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist
  kein Beschluss zustande gekommen.

5. Der Vorsitzende beruft eine Vorstandssitzung ein, wenn Bedarf besteht oder
  zwei Vorstandsmitglieder es verlangen.

6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist berechtigt, zur
  Beratung bestimmter Fragen und zur Unterstützung der Vereinsarbeit von Fall
  zu Fall weitere Personen zur Mitarbeit ohne Stimmrecht zu berufen.

7. Der Vorstand kann für den Verein entgeltlich tätig sein; hierüber entscheidet
  die Delegiertenversammlung (§11 Ziff. 2 der Satzung).

§ 14
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 3/4 der 
  abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten.

2. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf zu seiner Wirksamkeit einer
  Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Im
  Falle der Liquidation sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
  die Liquidatoren.

3. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins einem
  gemeinnützigen Verein in Hannover zum Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit
  zuzuführen.

Satzung Stand: 1. August 2006.  Eingetragen in das Vereinsregister am 25. April 2007


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